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HLBS-Fachtagung: Welche Handlungsoptionen haben Betreiber von Biogas-Bestandsanlagen?

Für viele der knapp 900 Biogasanlagen in Schleswig-Holstein endet in den kommenden Jahren die für 20 Jahre garantierte EEG-Förderung. Weil für eine Anschlussförderung nur Anlagen in Frage kommen, die Strom bedarfsorientiert produzieren können, stehen die Betreiber vor der Frage: Flexibilisieren oder abschalten? Welche Faktoren dabei eine Rolle spielen, erläuterten Referenten auf einer Fachtagung, zu der der HLBS-Landesverband Schleswig-Holstein nach Rendsburg geladen hatte. Weitere Themen waren die gemeinsame europäische Agrarpolitik GAP ab 2028 und aktuelle steuerliche Entwicklungen. 

Im HLBS, dem Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen, sind Steuer-, Rechts- und Wirtschaftsberater, aber auch Sachverständige und Mediatoren organisiert, die für die Landwirtschaft und landwirtschaftsnahe Branchen tätig sind. HLBS-Landesvorsitzender Dr. Hauke Schmidt konnte rund 60 Gäste zur Fachtagung begrüßen, unter ihnen Kammerpräsidentin Ute Volquardsen, die Geschäftsführerin der Landwirtschaftskammer Stephanie Wetekam, Präsident Klaus-Peter Lucht vom Bauernverband Schleswig-Holstein und der Landtagsabgeordnete Ole Plambeck.

Biomassepaket zwingt Anlagen zur Flexibilisierung

Mit dem Biomassepaket seien die Flexibilitätsanforderungen an Biogasanlagen deutlich verschärft worden, erläuterte Dr. Christian Riessen von der GBB Unternehmensberatung. Die EEG-Förderung werde auf eine maximale Anzahl an Betriebsviertelstunden begrenzt (33% in den ersten Förderjahren) und darüber hinaus bei Strompreisen unter 2 ct/kWh sogar gänzlich ausgesetzt. Auf diese Weise werden Biogasanlagen dazu bewegt, dann einzuspeisen, wenn Wind- und Solarstrom fehlen, um so zur Netzstabilität beizutragen.

Der EEG-Förderzeitraum betrage für Bestandsanlagen zwölf, für Neuanlagen 20 Jahre, wobei es laut Riessen auch mit einer bestehenden Gärstrecke möglich sei, noch einmal 20 Jahre Vergütung zu bekommen. Das Ausschreibungsvolumen sei für 2026 auf rund 1.126 MW angehoben worden, werde aber in den kommenden Jahren stark sinken. Anlagen mit Wärmenetzanschluss würden bei den Ausschreibungen bevorzugt. Zusätzlich zur regulären Vergütung werde ein Flexzuschlag von 100 €/kW installierter Leistung gezahlt. Den Maisdeckel habe der Gesetzgeber zuletzt auf maximal 25 Masseprozent des Substrats abgesenkt.

Detailliert rechnete Riessen am Beispiel einer typischen 550 kW Anlage (Inbetriebnahme 2008, Einspeisung 4,5 Millionen kWh Strom) verschiedene Handlungsoptionen für den Weiterbetrieb vor. Nach unten flexibilisieren sei die einfachste Strategie für bereits flexibilisierte Biogasanlagen. Bei dreifacher Überbauung bleibe nahezu alles, wie es ist, die Bestandsanlage werde „abgemolken“. Dies sei ein risikoarmes „Fahren auf Sicht“, weil kein Geld für einen Zubau in die Hand genommen werden müsse und man jederzeit aussteigen könne. Wer jedoch die historische Einspeiseleistung der Anlage erhalten wolle, komme um einen Zubau nicht umhin. Im Beispiel war nach 5-facher Überbauung unter den getroffenen Prämissen der Grenzertrag der Investition allerdings gering. Anders sah es bei der dritten vorgestellten Option aus: dem Neubau von 5.000 KW bei Erhalt der Gärstrecken und unveränderter Einspeisung (10-fache Überbauung). „Das ist das Paradoxe: Je mehr Sie tun, desto sicherer wird das Ganze“, sagte Riessen. Bei dieser Strategie werde viel Geld bewegt und gleichzeitig der höchste Anteil gesetzlicher Förderung erzielt – etwas für Biogasoptimisten, die langfristig am Markt mitmischen möchten.

Co-Location-Speicher: Prioritätsprinzip auf der Kippe

Dr. Thomas Hänsch von der Kanzlei Geiersberger Glas & Partner, ging auf das Thema Batteriespeicher ein. Nach seiner Rechtsauffassung könne die im neuen EEG für Biogasanlagen geforderte Flexibilität auch über entsprechende Speicher hergestellt werden. „Das sehen manche Berater anders“, räumte Hänsch ein. Batteriespeicher seien keine Stromerzeugungsanlagen. „Sie bekommen dafür keine Flexprämie. Und Sie addieren auch nicht die Speicherleistung zur Erzeugungsleistung.“  

Baurechtlich gelte für die Errichtung eines Speichers ein überragendes öffentliches Interesse, im Außenbereich sei ein solches Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert. Zu unterscheiden sei zwischen Co-Location-Speichern (zwischen Biogasanlage und Netzanschluss) und Stand-Alone-Speichern (allein geklemmt). Für Co-Location-Speicher gelte beim Netzanschluss derzeit eine Vorrangregelung, für Stand-Alone-Speicher lediglich ein allgemeiner Anschlussanspruch. Auch die Netzertüchtigung müsse beim Stand-Alone-Speicher selbst bezahlt werden. In der Diskussion sei, künftig das Prioritätsprinzip zu streichen und durch eine Netzdienlichkeitsprüfung zu ersetzen.

Neue Marktchancen können sich nach Ansicht von Hänsch in der Wärmevermarktung durch das Gebäudemodernisierungsgesetz in Kombination mit der kommunalen Wärmeplanung ergeben. „Mein Tipp: Sehen Sie andere Anlagen für erneuerbare Energien nicht als Ihre Wettbewerber, sondern als Ihre Partner an. Es ist vorteilhaft, wenn mehrere zusammenarbeiten.“ Ausführlich informierte Hänsch auch über die Vermarktungsmöglichkeiten von Biomethan, das als Treibstoff (LNG/CNG) verkauft oder ins Gasnetz eingespeist werden kann.

Einzelfallentscheidung statt Blaupause

Torsten Müller von Treurat und Partner wies darauf hin, dass neben der Frage, welche Optionen es für die Biogasanlage gebe, immer die Strategie des gesamten Unternehmens inklusive der Landwirtschaft betrachtet werden müsse. Laufe die Anlage nur nebenbei mit oder sei der Stellenwert existenziell hoch? Welche Vorteile hat die Landwirtschaft von der Biogasanlage? Auch die Unternehmensnachfolge spiele eine wichtige Rolle, wenn über mögliche Investitionen diskutiert werde. Müller teilte die Meinung seiner Vorredner, dass viele Anlagen in den kommenden Jahren stillgelegt werden. „Unsere Prognose ist: Etwa die Hälfte der Biogasanlagen wird nicht weitermachen oder nicht weitermachen können.“

Bei der Verstromung seien EEG- und Flexzuschlag zwar sichere Komponenten. Demgegenüber stehen aber hohe Kosten für die Flexibilisierung und eine völlig unsichere Preisentwicklung auf dem Strommarkt. Und auch der Maisdeckel sei schon aufgrund der geringeren energetischen Wertigkeit anderer nachwachsender Rohstoffe unter Umständen ein Problem. „Wenn wir über die Verstromung reden, ist aus unserer Sicht Wärmenutzung ein Muss,“ sagte Müller. Zusammenfassend seien es viele individuelle Standortfaktoren, die den Unterschied ausmachen. „Wir haben keine Blaupause, es ist immer eine Einzelfallentscheidung“, sagte Müller. Er riet Betreibern, sich spätestens 3-5 Jahre vor Auslaufen der EEG-Förderung Gedanken um die Zukunft ihrer Anlage zu machen.
 

Kritik an GAP-Plänen der EU-Kommission

Biogas war nicht das einzige Thema der Fachtagung. Michael Müller-Ruchholtz, Generalsekretär des Bauernverbandes, nahm zu den Plänen der EU-Kommission für die  gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Stellung. Die EU-Kommission sieht für die Jahre 2028-2034 eine Anhebung ihres Gesamtbudgets auf zwei Billionen Euro vor. 

Die GAP soll aus dem sogenannten NRP-Fonds („National and Regional Partnership“) finanziert werden, einem großen Fördertopf, der auch die Mittel für andere Ziele (Sicherheit, Integration, Soziales etc.) enthält. Tatsächlich gesichert seien für den Agrarsektor knapp 300 Milliarden Euro, sagte Müller-Ruchholtz. „Faktisch ist das eine massive Reduzierung des Agrarbudgets, etwa 100 Milliarden weniger als im jetzigen System.“ Eine zentrale Forderung des Bauernverbands lautet daher, die GAP-Mittel auf 500 Milliarden Euro aufzustocken.

Kritik äußerte Müller-Ruchholtz an der neuen Förderarchitektur. Der Plan der Kommission sieht vor, das bisherige 2-Säulen-Modell aufzugeben – zu Lasten der Förderung der ländlichen Entwicklung. Zugleich soll die Umsetzung künftig weitgehend über nationale Pläne erfolgen. Das käme einer Entmachtung des EU-Parlaments gleich und führe zu massiven Wettbewerbsverzerrungen. Vorgesehen seien degressive flächenbezogene Zahlungen mit festen Obergrenzen (Kappung). „Das ist ein Monster, die Berechnung ist superkompliziert.“ Müller-Ruchholtz hofft auf Nachbesserungen. Der Entwurf der Kommission könne nicht das Ende vom Lied sein.

 

Buchwertübertragung: 10%-Regel nicht in Stein gemeißelt

Patrick Holtermann vom HLBS Bundesverband informierte über Entwicklungen im Steuerrecht der Land- und Forstwirtschaft. Unter anderem stellte er eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Nießbrauch vor. Die Nießbrauchgestaltung sei bei der Unternehmensnachfolge oft ein Thema, sagte Holtermann. Im konkreten Fall habe eine Nießbraucherin gegen Zahlung eines Entgelts auf ihr Nießbrauchrecht verzichtet. Der BFH entschied, dass das Entgelt eine steuerbare Entschädigung ist, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts vermietet und hieraus Einkünfte erzielt.

Ebenfalls für Hofübertragungen interessant sei ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Betriebe könnten grundsätzlich zum Buchwert und damit einkommensteuerneutral an einen Nachfolger übertragen werden, wenn dies vollständig und unentgeltlich geschieht. Die Rechtsprechung sah es bisher als unschädlich an, wenn dabei bis zu zehn Prozent der landwirtschaftlichen Eigentumsfläche zurückbehalten wurden, erläuterte Holtermann. Nach dem neuen Urteil aus Düsseldorf seien die zehn Prozent aber nicht in Stein gemeißelt. „Es kommt immer auf die Einzelfallumstände und auf eine funktionale Betrachtungsweise an.“