Hofübertragung: Auf die richtigen Pakete kommt es an
Volles Haus: Das Thema Hofübergabe lockte rund 400 Gäste in die Holstenhallen. Foto: Henrik Matzen
Das Thema ist komplex, emotional aufgeladen und scheinbar immer aktuell. Grund genug für den Landwirtschaftlichen Buchführungsverband, die Unternehmensnachfolge in den Mittelpunkt seiner diesjährigen Jahrestagung in Neumünster zu stellen. Das Interesse war groß: Mit rund 400 Gästen – darunter viele Junglandwirte – füllte sich der Tagungsraum im Congress Center der Holstenhallen bis auf den letzten Platz. Trotz der trockenen Materie wurde es ein unterhaltsamer Nachmittag, was an den gut aufgelegten Referenten lag.
Forscht zur Hofübergabe: Kathrin Kühl (Thünen-Institut)
Foto: Henrik Matzen
Was beeinflusst die Hofübernahme?
Zum Einstieg präsentierte Kathrin Kühl vom Thünen-Institut für Betriebswirtschaft Daten aus der Landwirtschaftszählung . Demnach waren bei der letzten Erhebung 2020 fast die Hälfte der Betriebsleiter älter als 55 Jahre. Nur rund 37 Prozent von ihnen hatten angegeben, einen Hofnachfolger zu haben. Solche Zahlen würden verdeutlichen, welche Brisanz das Thema habe, sagte Kühl.
Die Wissenschaftlerin hat unter anderem Beweggründe für und gegen eine Hofübernahme durch die Nachkommen analysiert. Persönliche, familiäre, soziale, aber auch betriebliche Faktoren würden dabei ineinandergreifen. Vor dem Hintergrund, dass nur elf Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe von Frauen geleitet werden, galt ihr Interesse auch der Geschwisterkonstellation auf den Höfen. Gibt es keine Brüder, würden Frauen nicht nur deutlich häufiger Hofnachfolgerinnen. „Dann verhalten sich auch andere Faktoren anders.“ Solche Zusammenhänge zu verstehen sei wichtig, weil die Hofnachfolge der häufigste Weg sei, in den Besitz eines Hofes zu gelangen. Ungleichheiten bei den Geschlechtern führten automatisch zu Ungleichheiten in der Vermögensverteilung.
Erläuterte rechtliche Besonderheiten bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen: Dr. Modest von Bockum (Kanzlei Cornelius + Krage)
Foto: Henrik Matzen
Frühzeitig und transparent agieren
Im Anschluss an Kühls Vortrag ging es um die Übertragung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Dr. Modest von Bockum, Fachanwalt für Agrarrecht und Notar in der Kanzlei Cornelius + Krage, appellierte eindringlich, sich frühzeitig innerhalb der Familie mit der Hofnachfolge zu beschäftigen. Transparent damit umzugehen, welches Vermögen vorhanden ist, sorge bei allen Beteiligten für mehr Akzeptanz.
Viele Betriebe verfügten über Vermögenswerte auch außerhalb der Landwirtschaft. Bei der Bestandsaufnahme müsse alles auf den Tisch kommen. Von Bockum verwies auf die vielen rechtlichen Besonderheiten: „Was ist mit der Baugenehmigung? Was ist mit der genehmigten Biogasanlage und den Altenteil-Häusern? Was ist mit der Einordnung des Betriebes im Sinne der Höfeordnung oder als Landgut? Darüber muss man sich Gedanken machen.“
Ziel sei, dem Nachfolger eine gute wirtschaftliche Existenz zu ermöglichen, gleichzeitig den Überlasser abzusichern und weichende Erben fair zu beteiligen. Dies ginge nur mit schlüssigem Konzept. Ausführlich ging von Bockum auf die Höfeordnung ein und die Frage, was beim Überlassungsvertrag zu beachten ist. Sein Fazit: Wer eine saubere Übergabe hinbekommen hat, könne sich ruhigen Gewissens zurückziehen.
Steuerliche Fallstricke umgehen
Wie kann bei der Übergabe die geringste Steuerlast erreicht werden? Um diese Frage zu beantworten, verwies Steuerberaterin Ines Marquardt zunächst auf den ertragsteuerlichen Grundsatz, wonach bei Einstellung der betrieblichen Aktivität grundsätzlich eine Abschlussbesteuerung erfolgt. Dabei würden die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert. Diese Endbesteuerung könne man umgehen, da es in der Einkommen- und Umsatzsteuer für die unentgeltliche Übergabe bestimmter wirtschaftlicher Einheiten Ausnahmen gebe. Unentgeltlich aus ertragsteuerlicher Sicht sei eine Übertragung dann, wenn sie ohne jegliche Gegenleistung oder ausschließlich gegen Versorgungsleistungen erfolge. Unter bestimmten Voraussetzungen sei auch eine zusätzliche Abfindung möglich.
Warnte vor steuerlichen Fallstricken: Ines Marquardt (Landwirtschaftlicher Buchführungsverband) Foto: Henrik Matzen
Doch nicht nur die Ertragssteuern spielen eine Rolle, sondern auch die Regelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auch hier ein Grundsatz: Die unentgeltliche Übertragung von Vermögen durch Schenkung oder Erbfolge unterliege in Deutschland der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer, sagte Marquardt. Ausgenommen seien Vermögen unterhalb der persönlichen Freibeträge sowie zudem die unentgeltliche Übergabe von bestimmten wirtschaftlichen Einheiten, sofern Behaltensfristen eingehalten und Arbeitsplätze erhalten bleiben.
Im Kern komme es bei der Steueroptimierung daher darauf an, die richtigen steuerfunktionalen Einheiten zu bilden und diese im Gesamten unentgeltlich an den Nachfolger zu übertragen. Die begünstigten Pakete seien allerdings je nach Steuergesetz unterschiedlich. Marquardt zeigte geltende Verschonungsregelungen detailliert auf. Eine Lösung von der Stange gäbe es für Betriebsübergaben nicht. „Bitte bemühen Sie sich rechtzeitig um eine steuerliche Gestaltung. Das geht nicht von heute auf morgen.“
Ging auf die Besonderheiten bei GmbHs und Genossenschaften ein: Dr. Thomas Hänsch (Kanzlei Geiersberger Glas & Partner)
Foto: Henrik Matzen
Vinkulierung zum Schutz vor Überraschungen
Im letzten Teil der Veranstaltung ging es um die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Dr. Thomas Hänsch von der Kanzlei Geiersberger Glas & Partner blickte zunächst auf das GmbH-Gesetz. Es sei grundsätzlich möglich, Geschäftsanteile an einer GmbH frei zu veräußern. Allerdings könnten in Gesellschaftsverträgen Vinkulierungsklauseln enthalten sein, die besagen, dass die Übertragung nur dann wirksam wird, wenn die Gesellschaft zustimmt. „Diese Klauseln sind superwichtig“, sagte Hänsch. „Landwirtschaftliche Gesellschaften sind klein, süß und schnuckelig. Da gibt es nur wenige Gesellschafter. Und die verbindet mehr als das bloße Hingeben von Kapital.“ Scheide jemand aus oder vergrößere sich der Gesellschafterkreis, gingen meist persönliche Bindungen verloren. Hänsch riet, Kündigungsmöglichkeiten im Vertrag vorzusehen, um Unzufriedenen eine faire Ausstiegsmöglichkeit zu bieten. Das könne auch davor schützen, dass die Auflösung der Gesellschaft eingeklagt wird.
Bei Genossenschaften sei zwischen Mitgliedschaft und Geschäftsguthaben zu unterscheiden. Übertragbar sei nur das Geschäftsguthaben, die Mitgliedschaft müsse beantragt werden. Vinkulierungen wie bei der GmbH seien auch in Satzungen von Genossenschaften möglich. Ausführlich ging Hänsch auf die Besonderheiten ein, wenn Anteile nicht zu Lebzeiten, sondern von Todeswegen übertragen werden. „Haben Sie einen Plan sowohl für das Leben als auch für den Tod“, riet er. „Klären Sie, wer Sie vertritt. Die Friedhöfe sind voll mit Leuten, die sich für unersetzlich hielten.“
Gab Hinweise aus der Steuerpraxis: Sebastian Nehls (Landwirtschaftlicher Buchführungsverband) Foto: Henrik Matzen
GmbHs: Hinweise aus der Praxis
Zum Abschluss der Jahrestagung hob Steuerberater Sebastian Nehls noch einige steuerliche Besonderheiten bei GmbHs hervor. Als Gesellschafter einer land- und forstwirtschaftlichen GmbH könne man Verschonungsregelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur in Anspruch nehmen, wenn man mehr als 25 Prozent der Anteile hält. Wird dieser Anteil nicht erreicht – zum Beispiel, weil es einen großen Gesellschafterkreis gibt – bestehe die Möglichkeit, gemeinsam mit anderen Gesellschaftern einen Pool-Vertrag abzuschließen, um doch in Genuss des Vorteils zu kommen.
Auch auf Betriebsaufspaltungen kam Nehls zu sprechen. „Stellen Sie sich vor, der landwirtschaftliche Betrieb wird von einer Betriebs-GmbH bewirtschaftet. Außerdem existieren noch Flächen, die an die Betriebsgesellschaft verpachtet werden.“ Damit entstünde ein sogenanntes Besitzunternehmen, bei dem der Grund und Boden und die Betriebs-GmbH zusammen das Anlagevermögen bildeten. Wenn jetzt das eine Kind die Betriebs-GmbH und das andere Kind die Flächen übertragen bekäme, würde der Betrieb zerschlagen, und alle stillen Reserven würden auf einen Schlag aufgedeckt. „Wichtig für Sie: Wir brauchen bei der Übertragung immer die steuerfunktionale Einheit.“
Alle Vorträge der Jahrestagung 2026 finden Sie hier.