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Erntehelfer: Was ist in der Saison 2026 neu zu beachten?

Auch in der Erntesaison 2026 haben Unternehmen in der Land- und Forstwirtschaft für die dringend benötigten Saisonbeschäftigungen zum Beispiel bei der Erdbeer- oder Spargelernte viele – zum Teil neue – Vorschriften zu beachten. Dies gilt sowohl für Saisonarbeitnehmer aus dem Inland als auch aus dem Ausland. In diesem Artikel fassen wir wichtige Vorschriften und Neuregelungen für Sie zusammen.

Beschäftigung von EU-Bürgern
Für eine Saisonbeschäftigung in Deutschland benötigen Saisonarbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten – zum Beispiel aus Polen, Rumänien oder Bulgarien – weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis. Hier sind lediglich die Meldegesetze des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

Beschäftigung von Drittstaatlern
Sogenannte Drittstaatler benötigen für eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland nach wie vor ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine Beschäftigung in Deutschland ausdrücklich gestattet. Es handelt sich dabei um Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind. Hier kommen Staatsangehörige aus Georgien und der Republik Moldau sowie im Rahmen der sogenannten Westbalkan-Regelung – gilt seit 2024 unbefristet – aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien in Betracht.

Es ist dringend erforderlich, dass sich deutsche Arbeitgeber bereits vorab beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigungsaufnahme in Deutschland zustimmt. Eine entsprechende Anfrage auf Vorabprüfung mit Stellenbeschreibung ist insoweit möglich. Darüber hinaus können studierende Drittstaatler, die entweder im Ausland oder in Deutschland an einer Hochschule eingeschrieben sind, im Rahmen einer Ferienbeschäftigung als Saisonarbeitnehmer tätig sein. Im Ausland studierende Drittstaatler dürfen maximal 35 Jahre alt sein und müssen an einer akkreditierten Hochschule eingeschrieben sein. Letztere werden über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) vermittelt. Nach wie vor gilt in diesem Bereich: Beschäftigungsaufnahme erst nach Erteilung der Arbeitserlaubnis, sonst droht ein Bußgeld, und alle relevanten Nachweise zu den Lohnunterlagen nehmen.

Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
Aufgrund einer seit März 2024 geltenden neuen Form einer kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung kann die Bundesagentur für Arbeit bestimmten Drittstaatsangehörigen unabhängig vom Nachweis einer Qualifikation bei visumfreier Einreise für Kurzaufenthalte in Deutschland ohne Beteiligung weiterer Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis für einen bestimmten Zeitraum erteilen. Aktuell sind Erntehelfer in der Landwirtschaft und im Gartenbau allerdings von dieser Regelung ausgeschlossen. Hinzukommt, dass die Regelungen zur kurzfristigen – sozialversicherungsfreien – Beschäftigung keine Anwendung finden, auch wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Die Beschäftigung würde somit grundsätzlich zur Sozialversicherungspflicht führen.

Beschäftigung von geflüchteten Menschen
Kriegsbedingt geflüchteten Menschen aus der Ukraine (= Drittstaatler) wird auf Antrag in der Regel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorrübergehenden Schutz ausgestellt. Bereits mit Ausstellung der sogenannten Fiktionsbescheinigung, die einen „erlaubten Aufenthalt“ bis zur Entscheidung über den Antrag feststellt, besteht der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“). Erforderlich dafür ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Eine Beschäftigungsaufnahme ist erst zulässig, wenn die Fiktionsbescheinigung bzw. der Aufenthaltstitel vorliegt. Dies gilt auch für die Aufnahme eines Praktikums. Durch Verordnung ist zwischenzeitlich geregelt, dass die erteilten Aufenthaltserlaubnisse von aus der Ukraine Geflüchteten, die am 01. Februar 2026 noch gültig waren, ohne Verlängerung im Einzelfall automatisch bis zum 04. März 2027 fortgelten. Somit bleibt auch die Arbeitserlaubnis als Nebenbestimmung weiterhin gültig. Hinsichtlich der Beschäftigung von geflüchteten Menschen aus anderen Staaten ist zu beachten, dass die Beschäftigungsaufnahme in Deutschland vom Aufenthaltsstatus abhängig ist. Eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ist grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Arbeitserlaubnis möglich. 

Mindestlohn für Saisonarbeitnehmer
Auch Saisonarbeitnehmer haben bei Aufnahme einer Saisontätigkeit in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser ist zum 01. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Zeitarbeitsstunde angehoben worden und erhöht sich ab 01. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitarbeitsstunde. Die neue Mindestlohnhöhe ist von allen Arbeitgebern in allen Branchen als Lohnuntergrenze zu berücksichtigen, wenn das Mindestlohngesetz ohne Ausnahme anzuwenden ist.

Statusprüfung für Sozialversicherungsrecht
Auch in der neuen Erntesaison hat der deutsche Arbeitgeber – insbesondere für osteuropäische Saisonarbeitnehmer – bei Beschäftigungsaufnahme zu prüfen, ob für den jeweiligen Arbeitnehmer das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes (dann Meldung und Beitragsabführung dort) oder Deutschlands Anwendung findet. Maßgebend dafür ist die Tätigkeit bzw. der sozialversicherungsrechtliche Status des jeweiligen ausländischen Saisonarbeitnehmers im Heimatland. Für diese Statusprüfung sollten Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern unbedingt den zweisprachigen „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit – z. B. polnischer/rumänischer/bulgarischer – Saisonarbeitnehmer“ ausfüllen lassen. 

Einhaltung Minijob-Grenze
Erfolgt die Beschäftigung – bei Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts – im Rahmen eines Minijobs, ist der Arbeitgeber unter anderem zur Abführung pauschaler Beiträge an die Krankenversicherung und die Rentenversicherung verpflichtet. Aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Zeitarbeitsstunde beträgt die monatliche Minijob-Grenze jetzt 603 Euro. Damit wird Minijobbern eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung bis zu zehn Wochenstunden ermöglicht. Die Jahresverdienstgrenze beträgt daher aktuell 7.236 Euro (= 12 x 603 Euro), um die Minijob-Grenze einzuhalten. 

Ein Überschreiten der Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro ist – wie bisher – nur dann unschädlich, wenn das Überschreiten unvorhersehbar (zum Beispiel wegen Krankheitsvertretung) und gelegentlich erfolgt. Als „gelegentlich“ ist ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Dabei darf in diesen zwei Monaten eine Entgeltgrenze von jeweils 1.206 Euro (= 2 x 603 Euro) nicht überschritten werden (maximaler Jahresbetrag dann: 14 x 603 Euro = 8.442 Euro). Bei einem etwa wegen Urlaubsvertretung vorhersehbaren oder nicht gelegentlichen Überschreiten der Minijobgrenze besteht volle Sozialversicherungspflicht, wobei für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt in einem Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000 Euro im Monat die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge von einem reduzierten Betrag berechnet werden (sogenannter Midi-Job).

Sozialversicherungsfreie Beschäftigung
Saisonarbeitnehmer können – bei Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts – als Erntehelfer sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Für landwirtschaftliche Betriebe hat der Gesetzgeber ab 01. Januar 2026 die Zeitgrenze von 70 auf 90 Arbeitstage angehoben und zwar ohne eine saisonale Begrenzung, alternativ gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen. Während es also für nicht landwirtschaftliche Betriebe ab 01. Januar 2026 bei den Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen verbleibt, gelten für die Landwirtschaft nunmehr die erhöhten Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen – und zwar jeweils innerhalb eines Kalenderjahres. Wichtig ist nach wie vor, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Beschäftigungsbeginn in einem schriftlichen Arbeitsvertrag von vornherein auf maximal die Dauer einer dieser Zeitgrenzen beschränkt ist. Weitere Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die Saisontätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das ist der Fall bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten und Rentnern sowie grundsätzlich bei der Beschäftigung von Selbständigen. 

Fazit
Die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern – insbesondere aus dem Ausland – stellt für deutsche Arbeitgeber auch in der Erntesaison 2026 wieder eine große Herausforderung dar. Für die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung sollten sich Arbeitgeber entweder an den Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft oder an einen Rechtsanwalt wenden, für die steuerrechtliche Beratung an ihren jeweiligen Steuerberater.

Praxistipp: Die App der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Ausländische Saisonarbeitnehmer stehen oft vor Herausforderungen wie Sprachbarrieren oder ungewohnten Arbeits- und Sicherheitsstandards. Genau hier setzt die Web-App www.agriwork-germany.de der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) an – ein digitales Informationsportal für Saisonarbeitskräfte und Betriebe in mehreren Sprachen. Das neue praxisorientierte Design ist speziell auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten. Mit der Web-App ermöglicht die SVLFG Saisonarbeitskräften einen einfachen Zugang zu wichtigen Sicherheits- und Gesundheitsthemen – verständlich, alltagsnah und jederzeit verfügbar. “Prävention wirkt am besten, wenn sie niedrigschwellig und praxisnah ist", sagt Marc Wiens von der SVLFG. "Genau das bietet www.agriwork-germany.de mit Informationen zu Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, Erste Hilfe und Umgang mit besonderen Belastungen, zum Beispiel Hitze.”

Alle Inhalte sind so aufbereitet, dass sie über Smartphone, Tablet oder PC jederzeit abrufbar sind. Gerade für Beschäftigte, die erstmals in Deutschland arbeiten, schaffe die Web-App Orientierung und stärke die Eigenverantwortung im Arbeitsalltag, sagt Wiens. Auch für Betriebe biete die Web-App einen klaren Mehrwert. Sie könne gezielt eingesetzt werden, um Unterweisungen vorzubereiten und durchzuführen – besonders bei internationalen Teams. “Sie unterstützt dabei, sicherheits- und gesundheitsrelevante Inhalte einheitlich zu vermitteln und Verständigungsprobleme zu reduzieren. Als praxisnahe Ergänzung zu bestehenden Unterweisungskonzepten kann sie den Informationstransfer im Betrieb deutlich erleichtern.”