Entlastungsprämie: Das sollten Arbeitgeber beachten
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Die Einführung der geplanten Entlastungsprämie rückt näher: Der Bundestag hat dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zugestimmt, nach dem Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten sollen, ihren Beschäftigten bis zu 1.000 Euro steuerfrei zu zahlen.
Zur Abmilderung der allgemeinen Preissteigerungen infolge des Irankrieges sollen Arbeitgeber in Deutschland vorübergehend die Möglichkeit erhalten, ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro zu zahlen. Die Bundesregierung hatte die Prämie kurzfristig ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Die entsprechende Änderung von §3 des Einkommensteuergesetzes hat der Bundestag inzwischen bereits gebilligt. Für das Inkrafttreten der Regelung fehlen aber noch die Zustimmung durch den Bundesrat und die nachfolgende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Erste Antworten auf Fragen zur praktischen Umsetzung hat die Bundesregierung ungeachtet des noch laufenden Verfahrens im Internet veröffentlicht.
Freiwillige Leistung der Arbeitgeber
Die neue Entlastungsprämie ähnelt in ihrer Ausgestaltung früheren Maßnahmen wie die Corona- oder die Inflationsausgleichsprämie. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie haben Angestellte nicht. Arbeitgebern steht es je nach wirtschaftlicher Situation frei, ihren Beschäftigten die Prämie zu gewähren. Auch ist die Höhe der möglichen Zahlung bis zum steuerfreien Maximalbetrag von 1.000 Euro frei wählbar. Finanzieren müssen die Unternehmen die Zahlung aus eigenen Mitteln.
Zahlung muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen
Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen. Eine Auszahlung im Wege der Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Die Zahlung der Prämie muss zudem in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Unternehmen, die die Prämie gewähren, können diese als Betriebskosten steuerlich geltend machen.
Zeitfenster beachten
Derzeit geht die Bundesregierung davon aus, dass sich die Lage auf dem Energiesektor mittelfristig wieder entspannen wird. Daher hat sie auch ihr Maßnahmenpaket zur Abfederung der Preissteigerungen zeitlich befristet. Die Zahlung der steuer- und abgabenfreien Entlastungsprämie soll Arbeitgebern nur im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes bis zum 30. Juni 2027 möglich sein. Wer seinen Mitarbeitenden die Prämie gewähren möchte, sollte daher unbedingt zunächst das Inkrafttreten des Gesetzes abwarten und dann die gesetzliche Frist beachten.
Zur Webseite der Bundesregierung ("Fragen und Antworten zur Entlastungsprämie")