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Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenzen geben an, bis zu welchem Betrag Arbeitsentgelte sozialversicherungspflichtig sind. Übersteigt der Bruttolohn die Bemessungsgrenze, werden die Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zur Höhe des jeweiligen Grenzwertes erhoben, und der übersteigende Teil ist sozialversicherungsfrei. Für die Anpassung hat die Bundesregierung die sogenannte Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Zustimmung durch den Bundesrat tritt die Verordnung am 1. Januar 2026 in Kraft.

Die für die Kranken- und Pflegeversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich laut Verordnung im kommenden Jahr auf 5.812,50 Euro pro Monat. Hiervon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese gibt an, bis zu welchem monatlichen Einkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert, kann er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.

 

Rechengrößen der Sozialversicherung im Überblick